Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WGfS-Pflegehotel-GmbH für Hotelaufnahmeverträge:

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern des Pflegehotels zur Beherbergung sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen vom Pflegehotel für den Kunden (Hotelaufnahmevertrag). Sie gelten nicht für die pflegerische Versorgung im Pflegehotel.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der überlassenen Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von der WGfS-Pflegehotel-GmbH und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Das Recht zur Kündigung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, Hinweispflicht

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebotes der WGfS-Pflegehotel-GmbH durch den Kunden zustande. Der WGfS-Pflegehotel-GmbH steht es frei, die Zimmerbuchung per Email zu bestätigen. Für den Fall der Buchung über die Homepage der WGfS-Pflegehotel-GmbH kommt der Vertrag durch Anklicken des Buttons „Jetzt kostenpflichtig buchen“ zustande.

2. Der Kunde ist dazu verpflichtet, der WGfS-Pflegehotel-GmbH unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen, wenn die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Pflegehotels in der Öffentlichkeit gefährden könnte.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Abrechnung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise vom Pflegehotel zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Pflegehotel beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung vom Pflegehotel verauslagt wird.

2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffungen lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen sieben Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

4. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5 an die WGfS-Pflegehotel-GmbH zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei. Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die WGfS- Pflegehotel-GmbH stattdessen auch den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.

5. Die WGfS-Pflegehotel-GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

6. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Pflegehotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthalts eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

7. Die WGfS-Pflegehotel-GmbH ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthalts vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 5 und/oder 6 geleistet wurde.

8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgelegten Forderung gegenüber einer Forderung von der WGfS-Pflegehotel-GmbH aufrechnen oder verrechnen.

IV. Rücktritt/Kündigung des Kunden („Stornierung“) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen vom Pflegehotel

1. Eine einseitige Lösung des Kunden von dem mit der WGfS-Pflegehotel-GmbH geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung von der WGfS-Pflegehotel GmbH zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

2. Wurde ein Termin für einen kostenfreien Rücktritt vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche vom Pflegehotel auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem Pflegehotel in Textform ausübt.

3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt die WGfS-Pflegehotel-GmbH einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die WGfS-Pflegehotel-GmbH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die WGfS-Pflegehotel-GmbH hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann das Pflegehotel die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung sowie 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt vom Pflegehotel, nicht genehmigte Veranstaltungen, die pflegerische Versorgung ist im Pflegehotel durch den ambulanten Dienst nicht zumutbar.

1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die WGfS-Pflegehotel-GmbH bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn eine Anfrage eines anderen Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegt und der Kunde auf Rückfrage von der WGfS-Pflegehotel-GmbH, die mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn eine andere Anfrage vorliegt und der Kunde auf Rückfrage vom Pflegehotel mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.

2. Ferner ist das Pflegehotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls:

• höhere Gewalt oder andere von der WGfS-Pflegehotel-GmbH nicht zu vertretenden Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

• Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wurden. Vertragswesentlich können die Identität des Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck seines Aufenthaltes sein;

•die WGfS-Pflegehotel-GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Pflegehotel in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich vom Pflegehotel zuzurechnen ist;

• der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist,

• ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt;

• eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel III Nrn. 5 und/oder 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Pflegehotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.

3. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann das Pflegehotel unterbinden bzw. abbrechen.

4. Der berechtigte Rücktritt vom Pflegehotel oder die Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß obiger Nr. 3 begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

5. Sollte bei einem Rücktritt nach obiger Nr. 2 ein Schadensersatzanspruch vom Pflegehotel gegen den Kunden bestehen, so kann das Pflegehotel den Anspruch pauschalisieren. Klausel IV Nr. 3 Sätze 2 bis 5 gelten in diesem Fall entsprechend.

Rücktrittsrecht bei Nichtgewährleistung der pflegerischen Versorgung: Sollte die pflegerische Versorgung durch den ambulanten Pflegedienst WGfS GmbH nicht mehr gewährleistet werden können, behält sich das Pflegehotel das Recht vor, vom vereinbarten Vertrag zurückzutreten.

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, sofern das nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Vorbehaltlich der ausdrücklichen Vereinbarung einer früheren Bereitstellungszeit stehen gebuchte Zimmer dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat Pflegehotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen das Pflegehotel herleiten kann. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer Pflegehotel spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung über diesen Zeitpunkt hinaus gegen ein zeitabhängiges Entgelt kann – vorbehaltlich Verfügbarkeit – mit dem Pflegehotel vereinbart werden.

4. Sollte der Kunde das Zimmer über 12.00 Uhr hinaus nutzen, ohne zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung mit Pflegehotel dazu getroffen zu haben, kann das Pflegehotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Listenpreises in Rechnung stellen (mindestens aber das Entgelt gemäß vorstehender Nr. 3), ab 18.00 Uhr mindestens 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Pflegehotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

VII. Haftung von der WGfS-Pflegehotel-GmbH

1. Die WGfS-Pflegehotel-GmbH haftet für von ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet das Pflegehotel für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten vom Pflegehotel beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung vom Pflegehotel steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Klausel VII nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen vom Pflegehotel auftreten, wird das Pflegehotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Pflegehotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

2. Für eingebrachte Sachen haftet das Pflegehotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es wird empfohlen, den Hotel- oder Zimmersafe zu nutzen. Will der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Gesamtwert von mehr als € 800 oder sonstige Sachen mit einem Gesamtwert von mehr als € 3.500 einbringen, ist eine gesonderte Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Pflegehotel zu treffen.

3. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Das Pflegehotel bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werden die Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet oder vernichtet. Für die Haftung der WGfS- Pflegehotel-WGfS gelten vorstehende Nr. 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.

4. Wird dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht vom Pflegehotel besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die WGfS-Pflegehotel-GmbH nur nach Maßgabe vorstehender Nr. 1 Sätze 1 bis 5. Etwaige Schäden sind dem Pflegehotel unverzüglich anzuzeigen.

5. Das Pflegehotel ist keine geschlossene Einrichtung. Jeder Gast hat das Recht, das Pflegehotel auf Wunsch zu verlassen. Es besteht keine Aufsichtspflicht des Pflegehotel-Personals außerhalb der Einrichtung.

VIII. Zusätzliche Klausel für Hygiene-sensible Reinigung:

Für den Fall, dass das Hotelzimmer so stark verschmutzt ist, dass bei einer erneuten Nutzung eine Gesundheitsgefahr für andere Gäste besteht, behält sich das Pflegehotel das Recht vor, eine Hygiene-sensible Reinigung durchzuführen. Hierbei fallen zusätzliche Kosten an, die wie folgt berechnet werden:

  • Hygiene-sensible Reinigung täglich: 5,00 € inkl. MwSt pro Tag während des Aufenthalts
  • Hygiene-sensible Reinigung bei Abreise: 50,00 € inkl. MwSt

Räumlichkeiten, die von Personen mit gefährlichen infektiösen Krankheiten bewohnt wurden oder in denen die Leiche eines Menschen oder Tieres lag, müssen einer qualifizierten und professionellen Desinfektion unterzogen werden. Krankheiten, bei denen die Räumlichkeiten durch infektiöse Erreger kontaminiert werden können, sind unter anderem Coronavirus/COVID-19, Hepatitis B und C, TBC, MRSA, Norovirus und Influenza.

IX. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand Nürtingen.

3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

4. Die WGfS-Pflegehotel-GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.